Christlicher Krankenpflegeverein Wössingen e.V.
VON MENSCH ZU MENSCH
 

Satzung des christlichen Krankenpflegevereins Wössingen e.V.

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "Christlicher Krankenpflegeverein Wössingen e.V.“
2) Er hat seinen Sitz in Walzbachtal-Wössingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und als solcher christlich-sozial tätig.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die ideelle, tätige und finanzielle Unterstützung der diakonisch-caritativen Einrichtungen und Dienste in Walzbachtal für alle Einwohner, unabhängig von ihrer Konfessions- und Religionszugehörigkeit, insbesondere der Betrieb der Nachbarschaftshilfe, der Seniorenbegegnungsstätte und von Hilfen im Einzelfall.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein¬nützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
2) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Evang. Kirchengemeinde Wössingen zu. Sie hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Dabei soll sie im Rahmen des Zulässigen einen im Zusammenhang mit dem Auflösungsbeschluss gefassten Beschluss über konkrete Verwendungszwecke Folge leisten.

§ 5
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf ihre Konfession werden.
2) Der Beitritt zum Krankenpflegeverein erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung und tritt mit der ersten Beitragszahlung in Kraft.
3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
c) durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens; vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mit¬glied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Sie tritt wenigstens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.
2) Die Mitgliederversammlung wird durch die Person im Vorsitzendenamt, bei deren Verhinderung durch deren Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform, die spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zugegangen sein muss, einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung
3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl des Vorstandes (§ 8) auf jeweils vier Jahre; die Gewählten bleiben jeweils bis zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
c) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderung, Vereinszweckänderung und Auflösung des Vereins
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr Mitglieder anwesend sind als der Gesamtvorstand Mitglieder hat.
6) Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit dieser Versammlung ist in der Einladung hinzuweisen.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die jeweils von der Person im Vorsitzendenamt oder ihrem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vorstand und Geschäftsführung
1) Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 3a) gewählten ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern und je einem von der Ev. Kirchengemeinde und der Kath. Kirchengemeinde Walzbachtal Ortsgemeinde Wössingen - entsandtem Mitglied:
a) einem Mitglied im Vorsitzendenamt
b) einem stellvertretenden Mitglied im Vorsitzendenamt
c) drei weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern
d) je einem von der Ev. Kirchengemeinde und der Kath. Pfarrgemeinde Walzbachtal – Ortsgemeinde Wössingen  - berufenen Mitglied
Die Vorstandsmitglieder wählen aus dem Kreis der nach § 7 Abs. 3a gewählten Vorstandsmitglieder das Mitglied im Vorstandsamt und das stellvertretende Mitglied im Vorstandsamt. Das Mitglied im Vorsitzendenamt des Vereins übernimmt den Vorsitz des Vorstandes.
2) Der Verein wird durch das Mitglied im Vorsitzendenamt oder dem stellvertretenden Mitglied im Vorsitzendenamt jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3) Zu Sitzungen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung wird der jeweilige Pfarrer bzw. die jeweilige Pfarrerin der evangelischen und der Pfarrer der katholischen Pfarrgemeinde Walzbachtal schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Diese nehmen an den Sitzungen  beratend teil.
4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Mitglieds im Vorsitzendenamt oder dessen Stellvertretung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Mitglied im Vorsitzendenamt oder dessen Stellvertretung mindestens vier weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen und Wahlen gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Mitglied im Vorsitzendenamt oder dessen Stellvertretung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) die Leitung des Vereins,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung der vorhandenen Mittel und des Vermögens
d) die Erstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
e) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 9
Finanzierung
1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Zuschüsse, Zuweisungen oder Spenden.
2) Die Mittel des Vereins sind verantwortungsbewusst und ordnungsgemäß zu verwalten.

§ 10
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen/Rechnungsprüfung
1) Auf die Rechnungsführung und Rechnungslegung sind die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) anzuwenden.
2) Der Jahresabschluss ist spätestens zum 31.03. des Folgejahres zu· erstellen und dem Verein bis zum 30.06. mit Prüfungsvermerk der Treuhandstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. vorzulegen.
3) Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist die Mitgliederversammlung jährlich zu informieren.

§ 11
Haftungsbeschränkung
Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12
Satzungsänderung/Auflösung des Vereins
Die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins (§ 7 Abs. 3d) können nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.